AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeine Regelungen
§ 1 – Geltungsbereich
1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Gebers Energietechnik GmbH, Großmoorkehre 3, 21079 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Gebers, und ihren Vertragspartnern. Sie gelten nur gegenüber Vertragspartnern in Europa. Die Vertragssprache ist Deutsch. Aufträge (auch geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie Nachtragsaufträge) werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Die vorliegenden Bedingungen haben in jedem Fall Vorrang, auch wenn entsprechende Bedingungen unserer Auftraggeber und Lieferanten nicht ausdrücklich abgelehnt worden sind.
2. Abweichende mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht. Die Wirksamkeit von nach Vertragsabschluss individualvertraglich getroffenen mündlichen Abreden bleibt unberührt.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 – Vertragsabschluss / Angebote
1. Unsere Angebote gegenüber dem Auftraggeber sind grundsätzlich bindend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn unser Angebot durch eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers angenommen wird, spätestens jedoch mit dem Beginn der Ausführung des Auftrags, oder wenn wir ein ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnetes Angebot unterbreiten und dieses Angebot ohne Einschränkungen vom Auftraggeber angenommen wird.
§ 3 – Gewerbliche Schutzrechte
Zeichnungen, Pläne und Unterlagen, die unserem Angebot beigefügt sind, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung dürfen sie weder vervielfältigt (auch nicht auszugsweise) noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Missbrauchsfall werden wir die Kosten zur Erstellung der Unterlagen an den Vertragspartner weiterberechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadensbetrages bleibt davon unberührt.
§ 4 – Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung
1. Alle Preise bei Verträgen mit Unternehmen verstehen sich als netto Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die in unserem Angebot abgegebenen Preise sind für die Dauer von 3 Monaten nach Angebotseingang beim Auftraggeber verbindlich. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Leistungs- bzw. Liefertermin mehr als 3 Monate vergangen sind und die Preiserhöhung auf eine aktuelle Kostensteigerung zurückzuführen ist, welche wir nicht zu vertreten haben. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Preise angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
3. Gegenüber unseren Lieferanten gelten folgende Zahlungsbedingungenen: 30 Tage netto/ 14 Tage 3% Skonto.
4. Folgende Zahlungsbedingungen gelten für unsere Auftraggeber gegenüber der Gebers Energietechnik GmbH: 14 Tage netto/ 8 Tage 2% Skonto.
5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und/oder Zurückhaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Beruht die Gegenforderung nicht auf demselben Vertragsverhältnis, so kann der Auftraggeber lediglich aufrechnen, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt sind, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind.
6. Die Abtretung von Forderungen ist unzulässig, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist.
§ 5 – Liefer- und Leistungszeit, Haftung bei Verzug
1. Leistungs- und Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind unverbindliche Angaben. Sie gelten nur annäherungsweise und beschreiben den voraussichtlichen Leistungs-/ Liefertermin. Die Leistungs-/ Lieferzeit beginnt erst dann, wenn der Auftraggeber die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat.
2. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Auftraggeber rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellerrisiko übernommen haben.
Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat, so sind sowohl wir als auch der Auftraggeber – unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche – berechtigt, hinsichtlich der von den Leistungsstörungen betroffenen Menge bzw. Leistungen zurückzutreten.
3. Schadensersatzansprüche aus Liefer- und Leistungsverzug sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung und ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
§ 6 – Mängelgewährleistung
Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine abweichende oder zusätzliche Regelung getroffen wird, gilt:
1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit der Einschränkung, dass wir bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 5 Ziff. 3) nur für den nach Art des Vertragsabschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden haften.
2. Handelt der Auftraggeber im Sinne des § 14 BGB, so gilt: Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Rechts- und Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Verpflichten (siehe §5 Ziff. 3) beruhen.
§ 7 – Haftung für sonstige Pflichtverletzungen, Schadensersatz
Schadensersatzansprüche gegen uns wegen der Verletzung einer außervertraglichen Pflicht (Haftung aus Delikt) oder wegen Verschuldens bei oder im Vorfeld des Vertragsschlusses sowie aus sonstigen Rechtsgründen, insbesondere der Verletzung allgemeiner Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) oder sonstiger Vertragspflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 5 Ziff. 3) beruhen.
§ 8 – Begrenzung des Haftungsausschlusses, Haftungsbegrenzung
Der unter den §§ 5,6 und 7 normierte Haftungsausausschluss für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 5 Ziff.3) herrühren oder Garantien sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den nach Art des Vertragsabschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
§ 9 – Eigentumsvorbehalt
1. Der gelieferte bzw. eingebaute Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Dies umfasst die Befugnis, bereits eingebaute Gegenstände wieder auszubauen, soweit die Gegenstände nicht wesentlicher Bestandteil einer Sache oder eines Grundstücks geworden sind, und zu diesem Zweck Räumlichkeiten/Grundstücke des Auftraggebers zu betreten. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt in diesem Falle vorbehalten.
2. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
§ 10 – Verjährung
Die Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadenersatz verjähren ein Jahr nach Abnahme der Bauleistung/des Werkes.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, soweit wir für Schäden haften, die aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren, auf arglistig verschwiegene Mängel beruhen oder Garantien sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen.
§ 11 – Kaufmännischer Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Auftraggeber ergebenen Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist im kaufmännischen Verkehr unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, im kaufmännischen Verkehr auch am für dem Auftraggeber zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalen oder internationalem Recht zuständig sein kann.
2. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesen Fällen, die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
B. Besondere Regelungen für Bau-/Werk- und Reparaturleistungen
§ 1 – Vertragsinhalt
Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag zwischen uns und dem Auftraggeber bestimmt. Von der Leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden und/oder der Gesamtwert des Bauvorhabens nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 2 – Anwendung der VOB Teil B DIN 1961 bei Bauleistungen
Sofern unser Auftraggeber ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, werden Bauleistungen auf der Vertragsgrundlage der VOB Teil B DIN 1961 „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen“ und zwar in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen, im Bundesanzeiger veröffentlichen Fassung, erbracht, es sei denn, in den vorliegenden Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag werden abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen getroffen.
§ 3 – Sonstige Bauleistungen, Reparaturleistungen
Nicht vom § 2 umfasste Bauleistungen sowie Reparaturleistungen werden nicht auf der Vertragsgrundlage der VOB Teil B DIN 1961 „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen“, sondern auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches erbracht, soweit in den vorliegenden Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine abweichenden oder zusätzlichen Regelungen getroffen worden sind.
§ 4 – Abschlagszahlungen, Sicherheiten
Wir dürfen vom Auftraggeber für die nachweislich erbrachten Leistungen insoweit Abschlagszahlungen verlangen, als durch die Leistung bereits ein Wertzuwachs bewirkt worden ist. Die Abschlagzahlungen sind nach der vertraglich vereinbarten Vergütung zu bemessen.
§ 5 – Behinderung der Bau- oder Reparaturleistungen durch den Auftraggeber
Hat der Auftraggeber Umstände zu vertreten, durch die die Ordnungsgemäße Ausführung der Leistung behindert wird, so schuldet er den Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Wir dürfen den Schaden auch auf der Basis der aus der Angebotskalkulation zu ersehenden Vergütung unter Einschluss des kalkulierten Gewinns berechnen; der Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens ist zulässig, jedoch wird auf Drittbaustellen entgehender Gewinn nur ersetzt, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (A. § 5 Ziff. 3).
§ 6 – Kündigung des Bau- oder Reparaturauftrags vor Fertigstellung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass wir die Kündigung zu vertreten haben, so haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 10 Prozent des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.
Hamburg, 01. Oktober 2019